{"id":275,"date":"2011-04-04T19:57:19","date_gmt":"2011-04-04T17:57:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.segelclubsuben.info\/?page_id=275"},"modified":"2011-04-04T20:17:55","modified_gmt":"2011-04-04T18:17:55","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.segelclubsuben.info\/?page_id=275","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Statuten des 1. Innviertler Segelclub Suben<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/p>\n<p>Der Verein\u00a0 f\u00fchrt den Namen 1. Innviertler Segelclub Suben ( abgek\u00fcrzt 1. ISC ). Er hat seinen Sitz in Suben am Inn und ist bei der Bezirkshauptmannschaft in Sch\u00e4rding<br \/>\nregistriert. Das Gesch\u00e4ftsjahr l\u00e4uft vom 1. November bis 31 Oktober.<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 Der 1. ISC erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf die Aus\u00fcbung des Segelsports auf dem Inn.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<br \/>\nDer 1. ISC unterwirft sich f\u00fcr die Dauer seiner Mitgliedschaft beim \u00d6SV dessen jeweiliger Satzung und erkennt an, dass die vom \u00d6SV verh\u00e4ngten Strafen durchzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>\u00a7 2: Zweck<br \/>\nDer 1. Innviertler Segelclub verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar auf der Grundlage des Amateurgedankens gemeinn\u00fctzige Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der 1. ISC betreibt das Segeln als Sport unter Ausschluss von politischen, konfessionellen, weltanschaulichen sowie wirtschaftlichen Zielen durch<\/p>\n<p>\u00a7 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<br \/>\n(1)\u00a0\u00a0 Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 Als ideelle Mittel dienen<br \/>\na) Aus &#8211; und Weiterbildung der Mitglieder in seem\u00e4nnischen Kenntnissen zur Erh\u00f6hung der Sicherheit auf dem Wasser.<br \/>\nb) Pflege des Fahrtensegelns und Wassersportes.<br \/>\nc) Pflege der seglerischen Kameradschaft.<br \/>\nd) Pflege des Wettsegelns.<br \/>\ne) Beschaffung und Unterhaltung von clubeigenen Booten zur Erf\u00fcllung dieser Ziele.<br \/>\nf) Beschaffung und Unterhaltung von Vereinsanlagen zur Erf\u00fcllung dieser Ziele.<br \/>\ng) Teilnahmen an repr\u00e4sentativen Veranstaltungen.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch<br \/>\na)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beitrittsgeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br \/>\nb)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ertr\u00e4gnisse aus Veranstaltungen<br \/>\nc)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nautische Aus \u2013 und Weiterbildung der Mitglieder<br \/>\nd)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Spenden<\/p>\n<p>\u00a7 4: Arten der Mitgliedschaft<br \/>\n(1)\u00a0\u00a0 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Au\u00dferordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinst\u00e4tigkeit vor allem durch Zahlung eines erh\u00f6hten Mitgliedsbeitrags f\u00f6rdern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 Ordentliche Mitglieder unterteilen sich weiter in<\/p>\n<p>a.) Aktive Mitglieder<br \/>\nSie haben Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht, das Recht zur Ben\u00fctzung aller Clubeinrichtungen und zum Besuch aller Clubveranstaltungen entsprechend den daf\u00fcr bestehenden Regelungen.<\/p>\n<p>Die Mitglieder bezahlen Aufnahmegeb\u00fchr und Beitr\u00e4ge nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>Ehegatten und Kinder der Mitglieder nehmen am Vereinsleben ohne Stimm &#8211; und Wahlrecht teil. Sie bezahlen keinen Beitrag.<\/p>\n<p>b.) Passive Mitglieder<br \/>\nSie f\u00f6rdern den Segelsport, ohne ihn selbst auszu\u00fcben. Es wird keine Aufnahmegeb\u00fchr erhoben und es besteht keine Verpflichtung zum Arbeitsdienst. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Beitrag nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>c.)Familienmitgliedschaft<br \/>\nFamilien k\u00f6nnen gemeinsam aktive Mitglieder werden mit allen Rechten und Pflichten (Stimmrecht und Pflicht zum Arbeitsdienst). Beitrag nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Aufnahmegeb\u00fchr wie f\u00fcr ein aktives Mitglied. Kinder k\u00f6nnen nur bis zum eigenen Verdienst mit der Familie Mitglied sein und haben dabei kein Stimmrecht und keine Pflicht zum Arbeitsdienst.<\/p>\n<p>d.) Jugendmitglieder<br \/>\nJugendmitglieder k\u00f6nnen alle Jugendlichen unter neunzehn Jahren sowie Lehrlinge, Sch\u00fcler, Studenten bis zum eigenen Verdienst maximal aber bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres sowie Zivil und Grundwehrdiener werden.Jugendmitglieder werden nach Beendigung des Gesch\u00e4ftsjahres des 1. ISC in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden oder ihre Lehre abschlie\u00dfen, automatisch ordentliche Mitglieder. Sie bezahlen Aufnahmegeb\u00fchr und Beitr\u00e4ge nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Jugendmitglieder haben nur innerhalb der Jugendabteilung Stimmrecht. Ihre Interessen werden in der Mitgliederversammlung durch den Jugendleiter vertreten. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.<\/p>\n<p>f.) Ehrenmitglieder<br \/>\nZu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um dem 1. ISC\u00a0 erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei. Sie sind von der Pflicht zum Arbeitsdienst befreit.<\/p>\n<p>\u00a7 5: Erwerb der Mitgliedschaft<br \/>\n(1)\u00a0 Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen alle physischen Personen, sowie juristische Personen und\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 rechtsf\u00e4hige Personengesellschaften werden.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 Die Aufnahme in den 1. ISC muss schriftlich beantragt werden. \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.<\/p>\n<p>\u00a7 6: Beendigung der Mitgliedschaft<br \/>\n(1)\u00a0\u00a0 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsf\u00e4higen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0 Der Austritt kann nur zum Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monat\/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp\u00e4tet, so ist sie erst zum n\u00e4chsten Austrittstermin wirksam. F\u00fcr die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hievon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verf\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstands beschlossen werden.<\/p>\n<p>\u00a7 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder<br \/>\n(1)\u00a0\u00a0 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.<br \/>\n(2)\u00a0\u00a0 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<br \/>\n(3)\u00a0\u00a0 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.<br \/>\n(4)\u00a0\u00a0 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand \u00fcber die T\u00e4tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gr\u00fcnden verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.<br \/>\n(5)\u00a0\u00a0 Die Mitglieder sind vom Vorstand \u00fcber den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspr\u00fcfer einzubinden.<br \/>\n(6)\u00a0\u00a0 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der von der Generalversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<\/p>\n<p>\u00a7 8: Vereinsorgane<\/p>\n<p>Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 bis 13), die Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 14) und das Schiedsgericht (\u00a7 15).<\/p>\n<p>\u00a7 9: Generalversammlung<br \/>\nDie Generalversammlung ist die \u201cMitgliederversammlung\u201d im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet j\u00e4hrlich zwischen dem 1. November und dem 15. Dezember statt.<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf<br \/>\na.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,<br \/>\nb.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,<br \/>\nc.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),<br \/>\nd.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beschluss der\/eines Rechnungspr\u00fcfer\/s (\u00a7 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, \u00a7 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),<br \/>\ne.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (\u00a7 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c), durch die\/einen Rechnungspr\u00fcfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0 Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0 G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(6)\u00a0\u00a0 Die Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(7)\u00a0\u00a0 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des Vereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/p>\n<p>(8)\u00a0\u00a0 Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der\/die Obmann\/Obfrau, in dessen\/deren Verhinderung sein\/e\/ihr\/e Stellvertreter\/in. Wenn auch diese\/r verhindert ist, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<\/p>\n<p>\u00a7 10: Aufgaben der Generalversammlung<\/p>\n<p>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br \/>\na)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag;<br \/>\nb)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>\nc)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>\nd)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein;<br \/>\ne)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entlastung des Vorstands;<br \/>\nf)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche und f\u00fcr au\u00dferordentliche Mitglieder;<br \/>\ng)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<br \/>\nh)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins;<br \/>\ni)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<\/p>\n<p>\u00a7 11: Vorstand<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, und zwar aus Obmann\/Obfrau und Stellvertreter\/in, Schriftf\u00fchrer\/in, Kassier\/in Hafenmeister\/in, Jugend und Regattaleiter\/in, Ausbildungsleiter\/in, Organisator\/in, sowie dem Oberbootsmann<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0 Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt 2 Jahre; Wiederwahl ist m\u00f6glich. Jede Funktion im Vorstand ist pers\u00f6nlich auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0 Der Vorstand wird vom Obmann\/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem\/seiner\/ihrem\/ihrer Stellvertreter\/in, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch diese\/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0 Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<\/p>\n<p>(6)\u00a0\u00a0 Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\/der Vorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n<p>(7)\u00a0\u00a0 Den Vorsitz f\u00fchrt der\/die Obmann\/Obfrau, bei Verhinderung sein\/e\/ihr\/e Stellvertreter\/in. Ist auch diese\/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<\/p>\n<p>(8)\u00a0\u00a0 Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und R\u00fccktritt (Abs. 10).<\/p>\n<p>(9)\u00a0\u00a0 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<\/p>\n<p>(10)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist\u00a0 an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.<\/p>\n<p>\u00a7 12: Aufgaben des Vorstands<\/p>\n<p>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \u201cLeitungsorgan\u201d im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen\/Ausgaben und F\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses als Mindesterfordernis;<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0 Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0 Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den F\u00e4llen des \u00a7 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c dieser Statuten;<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0 Information der Vereinsmitglieder \u00fcber die Vereinst\u00e4tigkeit, die Vereinsgebarung und den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss;<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0 Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens;<\/p>\n<p>(6)\u00a0\u00a0 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Vereinsmitgliedern;<\/p>\n<p>(7)\u00a0\u00a0 Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins.<\/p>\n<p>\u00a7 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 Der\/die Obmann\/Obfrau f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Der\/die Schriftf\u00fchrer\/in unterst\u00fctzt den\/die Obmann\/Obfrau bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0 Der\/die Obmann\/Obfrau vertritt den Verein nach au\u00dfen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften des\/der Obmanns\/Obfrau und des Schriftf\u00fchrers\/der Schriftf\u00fchrerin, in Geldangelegenheiten (verm\u00f6genswerte Dispositionen) des\/der Obmanns\/Obfrau und des Kassiers\/der Kassierin. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bed\u00fcrfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0 Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. f\u00fcr ihn zu zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0 Bei Gefahr im Verzug ist der\/die Obmann\/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0 Der\/die Obmann\/Obfrau f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.<\/p>\n<p>(6)\u00a0\u00a0 Der\/die Schriftf\u00fchrer\/in f\u00fchrt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.<\/p>\n<p>(7)\u00a0\u00a0 Der\/die Kassier\/in ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins verantwortlich.<\/p>\n<p>(8)\u00a0\u00a0 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des\/der Obmanns\/Obfrau, der\/die\u00a0 Stellvertreter\/in.<\/p>\n<p>\u00a7 14: Rechnungspr\u00fcfer<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 Zwei Rechnungspr\u00fcfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcfer d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0 Den Rechnungspr\u00fcfern obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungspr\u00fcfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die Rechnungspr\u00fcfer haben dem Vorstand \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung zu berichten.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0 Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 8 bis 10 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>\u00a7 15: Schiedsgericht<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine \u201cSchlichtungseinrichtung\u201d im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff ZPO.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0 Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>\u00a7 16: Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0 Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0 Diese Generalversammlung hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat. Dieses Verm\u00f6gen soll, soweit dies m\u00f6glich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder \u00e4hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt (z.B. Wasserrettung, DGzRS usw.), sonst Zwecken der Sozialhilfe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Statuten des 1. 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