Charterordnung

1.
Satzungsgemäß unterhält der 1. ISC clubeigene Boote.  Diese Boote sind das Eigentum aller Clubmitglieder. Sie wurden unter großen Anstrengungen beschafft und stellen unser Vermögen dar.  Es ist daher selbstverständlich, daß sie und ihre Ausrüstung schonend behandelt und nach den Regeln der Seemannschaft geführt werden, um sie der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern möglichst lange zu erhalten.

2.
Die clubeigenen Boote können von allen aktiven Mitgliedern des 1. ISC – Suben auf der Grundlage dieser Charterordnung gechartert werden.

3.
Die Boote müssen grundsätzlich von einem Schiffsführer der aktives Mitglied des 1. ISC ist und den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt, geführt werden.

Ist der Charterer nicht selbst Schiffsführer, so hat er den Schiffsführer bei der Charterung namentlich zu benennen.

Sind mehrere Personen mit dem erforderlichen Befähigungsnachweis an Bord, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer Schiffsführer ist.

Als Befähigungsnachweis wird gefordert:

A-Schein des ÖSV oder DSV

Bei bestimmten Vereinsbooten (Aquila) ist weiters das Einverständnis des Bootswartes einzuholen. Dieser ist berechtigt, Mitglieder die zwar einen Befähigungsnachweis besitzen, aber nicht die nötigen praktischen Fähigkeiten mitbringen, von der Benutzung bestimmter Boote auszuschließen.

4.
Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, daß die gesetzlichen Vorschriften befolgt werden, und das Boot nach den Regeln der Seemannschaft geführt wird.

Er hat sich vor und nach der Fahrt von der Seetüchtigkeit des Bootes und der Vollständigkeit der Ausrüstung zu überzeugen, und die Prüfung sowie etwaige Mängel dem Bootswart mitzuteilen.

Der Schiffsführer ist verantwortlich für das ordnungsgemäße Festmachen des Bootes und die sachgemäße Behandlung und Verstauung der Segel und der Ausrüstung.

Bei Antritt, und vor allem, vor Beendigung der Charter, ist REINSCHIFF zu machen.

Alle Personen an Bord haben den Anordnungen des Schiffsführers Folge zu leisten.

5.
Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen!

Schiffsführern, die durch grobe Fahrlässigkeit Schäden an den Clubbooten oder an deren Ausrüstung verursacht haben oder deren Verhalten das Ansehen des 1. ISC ernstlich schädigt, kann auf Beschluß des Vorstandes zeitlich befristet oder für immer das Führen von Clubbooten untersagt werden. Darüber hinaus können sie für den von ihnen verursachten Schaden auf Beschluß des Vorstandes haftbar gemacht werden.

6.
An Bord herrscht Schwimmwestenpflicht. Insbesondere Nichtschwimmer und Kinder unter 12 Jahren müssen eine Schwimmweste tragen.

7.
Die Bordbücher müssen, soweit vorhanden, ordnungsgemäß geführt werden.  Verantwortlich dafür ist der Schiffsführer. Besondere Vorkommnisse wie Grundberührungen, Schäden an eigenen und fremden Booten, Verlust von Ausrüstungsgegenständen usw. sind im Bordbuch einzutragen und/oder umgehend dem Bootswart des 1. ISC zu melden.

Unfälle, Verletzungen von Personen, Schäden oder Verlust von Ausrüstungsteilen, die die Sicherheit oder Seetüchtigkeit der Boote in Frage stellen, sind vorab telefonisch und sodann schriftlich dem Bootswart zu melden.  Das gleiche gilt für Beanstandungen, Verwarnungen oder Strafanzeigen der Wasserschutzpolizei oder einer anderen Behörde.

8.
Alle Vorkommnisse, aus denen Haftpflichtansprüche gegen den Schiffsführer oder dem 1. ISC entstehen können, sind telefonisch und schriftlich, mit genauer Schilderung des Vorganges mit Namen und Anschrift des Kontrahenten an den Vorsitzenden zu melden.  Der Bootswart ist ebenfalls zu informieren.

9.
Die Charterung erfolgt durch Eintragung in die Charterliste. Voranmeldungen sind nur im Zeitraum innerhalb einer Woche möglich. Dabei kann nur ein Termin (Tag) reserviert werden. Die Voranmeldung hat mit Datum, Uhrzeit, Namen des Schiffsführers und der Bootstype zu erfolgen. Mündliche Voranmeldungen nimmt ausnahmslos der Bootswart oder der Vorsitzende entgegen. Bei kurzfristigen Chartertörns ist keine Voranmeldung notwendig. Jedoch hat sich der Charterer anhand der sich in Hafengelände (Aushang) befindlichen Charterliste zu vergewissern, ob der fragliche Termin noch frei ist.  Der gewünschte noch freie Termin ist dann von ihm selbst in die Charterliste einzutragen.

Es wird auf keinen Fall geduldet das Schiff ohne Eintragung in die Charterliste zu benutzen!!!

10.
Die Verrechnung eventueller Chartergebühren erfolgt durch den Bootswart des 1. ISC.  Der Charterer hat die anfallenden Gebühren nach jedem Törn oder spätestens beim monatlichen Treffen im Gasthaus Schneebauer an den zuständigen Bootswart zu entrichten. Dies entfällt wenn die jährliche Charterpauschale mit der Jahresrechnung eingehoben wurde.

11.
Betriebsmittel für die Boote, z. B. Benzin, Öl usw. sind von.  Charterer selbst zu beschaffen und zu bezahlen.  Ebenso hat der Charterer Gebühren, die im Rahmen seines Törns anfallen, selbst zu bezahlen.

12.
Sollte das gecharterte Boot durch Beschädigung zum fraglichen Termin nicht einsatzbereit sein, so wird der Charterer vom Bootswart des 1. ISC ehestmöglich telefonisch oder schriftlich verständigt.

13.
Verlorengegangene Ausrüstungsgegenstände, wie z. B. Schäkel, Gummistropps usw. sind von Charterer unverzüglich zu ersetzen.  Sollte der Charterer dieser Verpflichtung nicht nachkommen  können die zu ersetzenden Gegenstände vom 1.ISC beschafft und dem Charterer in Rechnung gestellt werden